Scheidung und Zugewinn


Zugewinn führt bei Scheidung zu Interessenskonflikt

 

Scheidung ZugewinnEntscheiden sich Eheleute für eine Scheidung, muss oftmals der Zugewinnausgleich auf Basis des Zugewinns geregelt werden. Der Zugewinnausgleich erfolgt, weil die Eheleute vor der Scheidung in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Der Ausgleich wird so berechnet, dass eine Differenz aus dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen ermittelt wird. Die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen und dem Endvermögen wird geteilt. Häufig werden während einer Ehe auch Immobilien erworben, die einen erheblichen Wert in der Berechung des Zugewinns darstellen.

Beispiel:

AnfangsvermögenEndvermögenZugewinn
Frau50.000 EUR
(Grundstück)
250.000 EUR
(Grundstück + Wohnhaus)
200.000 EUR
Mann25.000 EUR75.000 EUR50.000 EUR

Die Ehefrau (200.000 EUR) hat im Beispiel einen um 150.000 EUR höheren Zugewinn durch die Immobilie erzielt als der Ehemann (50.000 EUR). Die Ehefrau muss nun die Hälfte des höheren Zugewinns (75.000) EUR als Zugewinnausgleich an den Ehemann abführen. Diese Konstellation führt in vielen Fällen zu Interessenskonflikten, da die Ehefrau hier den Endwert des Hauses möglichst niedrig angesetzt haben möchte, während der Ehemann im Rahmen der Scheidung einen möglichst hohen Endwert anstrebt.

Im Beispiel gehört die Immobilie nur einem Ehepartner vor der Scheidung. Falls die Immobilie beiden Ehepartnern zu halben Teilen gehört, wird es ihnen zu gleichen Teilen angerechnet. Auch Wertsteigerungen der Immobilie, z.B. durch positive Entwicklung des Marktes, werden dabei beim der Berechnung des Zugewinns berücksichtigt. In allen Fällen benötigen Sie im Fall der Scheidung, in dem Immobilien involviert sind, einen neutralen Sachverständigen für Immobilienbewertung. Eine objektiv und markgerecht Bewertung garantiert Ihnen, langwierige Konflikte zu vermeiden.

 

Anfangsvermögen und Endvermögen

Von entscheidender Bedeutung ist bei einer Scheidung die Ermittlung der Stichtage von Anfangs- und Endvermögen. Nach § 1376 BGB gilt als Stichtag für den Anfangswert der Zeitpunkt des Eintritts in den Güterstand (=Tag der Eheschließung vor dem Standesbeamten), während der Stichtag des Endwerts mit dem Zeitpunkt des Austritt aus dem Güterstand (=Tag der Übergabe des Scheidungsantrags an den Ehepartner) festgesetzt wird. Für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs muss nun jeder Ehepartner sein Endvermögen zum Stichtag von seinem Anfangsvermögen vor der Heirat abziehen. Sind die Werte beider Eheepartner gleich hoch, besteht für keinen der Partner die Möglichkeit eines Zugewinnausgleichs.

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